Erweitertes Führungszeugnis

Mit dem Anfang 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz soll als oberstes Ziel der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt verbessert werden. Dazu gibt es verschiedene Instrumente, die genutzt werden können. Eine Möglichkeit ist das Einholen eines erweiterten Führungszeugnisses. Einschlägig vorbestraften Personen (im Sinne der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) soll die Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe verwehrt werden.

Personen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Wohnsitz nicht ständig in Deutschland haben, können kein in Deutschland erstelltes Führungszeugnis vorlegen. Ausländische Führungszeugnisse oder das Europäische Führungszeugnis sind für die Umsetzung des § 72a SGB VIII nicht aussagefähig, da die nationalen Strafrechtsregelungen im Bereich des Sexualstrafrechts teilweise sehr stark abweichen. Wenn die Personen ihren Wohnsitz in Deutschland haben, dann können sie auch das deutsche Führungszeugnis beantragen. Es ist aber nur für die Dauer aussagekräftig, für die sie schon in Deutschland leben. In diesen Fällen ist es ratsam, zusätzlich eine vergleichbare persönliche Ehren- oder Selbstverpflichtungserklärung zu verlangen. Eine Vorlage für eine Selbstverpflichtungerklärung finden Sie hier.

Liegt ein Eintrag zu den entsprechenden Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vor, darf die Person nicht beschäftigt werden. Andere Straftaten sind in dem Bezug nicht relevant.

Antragssteller*in ist die Person, über die das erweiterte Führungszeugnis ausgestellt wird. Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen.
Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen keine Kosten, sofern eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit vorliegt. Bei einer hauptamtlichen Tätigkeit kostet das erweiterte Führungszeugnis 13€, welche generell vom Arbeitgeber übernommen werden.

Im erweiterten Führungszeugnis stehen alle Straftaten des Führungszeugnisses sowie die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

Für hauptamtlich Tätige ist die Vorlage verpflichtend, sofern sie Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen und eine entsprechende Vereinbarung zwischen Jugendamt und dem Verein bzw. Verband des hauptamtlich Tätigen besteht. Ehren- oder nebenamtlich tätige Personen sind zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet, sofern alle der drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. ihr Verein/Verband hat mit dem Jugendamt eine Vereinbarung gem. §72a SGB VIII abgeschlossen
  2. ihre Tätigkeit nach Art, Intensität und Dauer des Kontaktes mit Kindern und Jugendlichen eine Vorlage erforderlich macht
  3. die Personen sodann von ihrem Verein/Verband zur Vorlage aufgefordert werden.

Unabhängig von Vereinbarungen mit dem Jugendamt können neben-, ehren- oder hauptamtlich tätige Personen zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet sein durch:

  • Festlegung von Vereinen/Verbänden oder
  • Verträgen zwischen Vereinen/Verbänden mit Trainer*innen/Übungsleiter*innen etc.

Solche Festlegungen und Verträge können sowohl auf eigener Motivation der Vereine/Verbände basieren als auch durch externe Vorgabe ausgelöst werden (z. B. Zuwendungsbescheide).

Der Sportverein/-verband kann von den Personen ein erweitertes Führungszeugnis einfordern, die eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit ausüben, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.