Aufsichtspflicht
Aufsichtspflicht ist der juristische Ausdruck für die pädagogische Tatsache, dass jemand Verantwortung für eine Gruppe übernimmt.
Die Aufsichtspflicht begründet sich gesetzlich (z. B. Eltern gegenüber ihrem Kind) oder aus einem Vertrag. Im Verein wird entweder ein ebensolcher Vertrag durch den Beitritt geschlossen. Auch kann die Übertragung der Aufsichtspflicht mündlich oder stillschweigend erfolgen.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage zum Umfang, nur zu Folgen der Verletzung der Aufsichtspflicht.
Wer haftet im Schadenfall?
Aufsichtspflichtverletzung |
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nein | ja, leicht fahrlässig | ja, grob fahrlässig |
Betreuer*in: Keine Haftung |
Betreuer*in: Schadensersatz und Bestrafung nach StGB möglich Aber faktisch keine Pflicht zu Schadensersatz, da ... (s.u.) |
Betreuer*in: Voller Schadensersatz Bestrafung nach StGB wahrscheinlich |
Verein: Keine Haftung |
... der Verein ebenfalls haftet und den*die Betreuer*in vom Schadensersatz freistellen muss |
Verein haftet daneben und kann voll zum Schadensersatz herangezogen werden |
Sporthaftpflicht-Versicherung wehrt Anspruch als ungerechtfertigt ab | Sporthaftpflichtversicherung zahlt |
Grob Fahrlässig: Vorsätzlich: |
FAQ - häufig gestellte Fragen
Aufsichtsbedürftig sind alle Minderjährigen (unter 18 Jahren) - zum einen, da sie aufgrund ihres Alters mit noch nicht ausreichendem Gefahrbewusstsein, Erfahrung, geistiger und körperlicher Reife ausgestattet sind, zum anderen, da sie besonders in der Gruppe mit Gleichaltrigen zu irrationalem, selbstüberschätzendem und emotionalem Handeln neigen.
Unter gewissen Voraussetzungen kann auch eine volljährige Person aufsichtsbedürftig sein (z.B. geistige Einschränkungen).
Generell sollten Jugendliche als Helfer und nicht als Leiter in Übungsgruppen eingesetzt werden und dabei Erfahrungen sammeln, ehe ihnen mit 18 Jahren eine größere Verantwortung zugemutet werden kann.
Wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Jugendliche selbst Gruppen leiten:
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Ein erfahrener Erwachsener (z. B. Übungsleiter, Vorstandsmitglied) sollte regelmäßig als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und sich vergewissern, dass der Jugendliche dieser Aufgabe gewachsen ist.
- Ein erfahrener Erwachsener sollte in der Nähe sein und in Notfällen eingreifen können, z. B. von der Nachbarhalle aus.
- Die Erziehungsberechtigten des Jugendlichen müssen dem schriftlich zustimmen.
- Der Vereinsvorstand muss die Beauftragung aussprechen.
- Der Jugendliche muss sich für diese Aufgabe eignen und z. B. entsprechende Qualifikationen (Übungsleiter-Ausbildung), persönliche Zuverlässigkeit und seelisch/soziale Reife besitzen.
Ja, wenn das mit dem Vorstand und bei Minderjährigen mit deren gesetzlichen Vertretern so vereinbart ist. Dann darfst du z. B. das Handballtraining bei großer Hitze durch einen Schwimmbadbesuch ersetzen. Zu empfehlen ist jedoch die Anwesenheit eines Rettungsschwimmers. Wer das Training z. B. nur von der Halle auf den nahegelegenen Sportplatz verlegen will, darf das auch ohne Genehmigung, weil damit keine zusätzlichen Gefahrenquellen geschaffen werden.
Im Vorhinein müssen entsprechende Absprachen getroffen werden, wie sich die Gruppenmitglieder bei deiner Verspätung verhalten sollen:
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die/der ÜL/JL der vorangegangenen Gruppe wird gebeten, so lange zu warten und die Gruppe in Empfang zu nehmen
- die Teilnehmenden werden aufgefordert, vor der Sportstätte bis zum Eintreffen zu warten und die Sportstätte nicht ohne JL/ ÜL zu betreten
- die Eltern lassen ihre Kinder nicht einfach aus dem Auto aussteigen und fahren weg, sondern vergewissern sich, dass die/der ÜL/JL tatsächlich vor Ort ist die/der sich verspätende ÜL/JL muss die Personen über die Verspätung informieren, die weitere Schritte einleiten können, z.B. den Vereinsvorstand oder einen anderen Übungsleiter vor Ort, die dann die Aufsicht über die wartenden Kinder organisieren.
Grundsätzlich dürfen Minderjährige nicht vor dem Übungsstundenende nach Hause fahren. Wenn die Eltern diesem früheren nach Hause fahren aber schriftlich zugestimmt haben, dann endet die Verantwortung beim Verlassen der Sportstätte. Daraus ergibt sich, dass Minderjährige auch nicht aus disziplinarischen Gründen nach Hause geschickt werden dürfen. Je älter die Minderjährigen sind, umso eher kann ihnen das eigenverantwortliche nach Hause fahren auch vor Ende der Übungsstunde zugetraut werden.
In Bezug auf Beginn und Ende der Aufsichtspflicht muss geklärt sein, ob die Minderjährigen von ihren Eltern übergeben und übernommen werden oder ob sie selbstständig zur Sportstätte kommen und weggehen. Wenn Kinder immer abgeholt werden sollen, ist es wichtig, die Telefonnummern der Eltern zur Verfügung zu haben. Für unvorhergesehene Situationen sollte darauf Wert gelegt werden, dass die Eltern bestimmen, an welche andere Person das eigene Kind übergeben werden darf (z.B. die Großeltern). Es sollte eine Erklärung der Eltern vorliegen, dass ihre Kinder uneingeschränkt an allen Aktivitäten teilnehmen dürfen und auch damit einverstanden sind, das Sportangebot in Ausnahmefällen an andere Orte zu verlegen, z.B. bei großer Hitze nach draußen oder bei Regen in die Halle. Diese Elternerklärungen sollten vor Beginn der „Saison“ schriftlich vorliegen.